Impressumspflicht in der Schweiz

Seit dem 1.4.2012 kommt in der Schweiz das veränderte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Anwendung. Da einige Neuerungen für Webseitenbetreiber relevant sind, haben wir in diesem Artikel die wichtigsten Informationen aus praktischer Sicht für Sie zusammen gefasst.

1. Impressumspflicht
Seit dem 1.4.2012 sind alle Webseitenbetreiber verflichtet, vollständige Angaben über Ihre Identität zu machen. D.h. konkret Firmanname, Vorname, Name, Adressanschrift, E-Mail, Tel. und Kontakt zum Kundendienst wo vorhanden. Diese Angaben finden sich typischerweise auf einer expliziten Impressumsseite. Es wird hier jedoch nicht erwähnt, dass explizit ein Navigationspunkt mit dem Namen Impressum vorhanden sein muss. Wichtig ist, dass die Angaben an gut sichtbarer Stelle vorhanden sind. Dies kann also auch z.B. unter einem Navigationspunkt Kontakt sein.

2. Einkäufe und Bestellungen sind zwingend automatisch zu bestätigen
Eine Onlinebestellungen sind zwingend und unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Bei Kontaktaufnahmen und Supportanfragen empfehlen wir ab sofort auch eine elektronische Bestätigung, sofern nicht innerhalb von sehr kurzer Zeit eine manuelle elektronische Antwort geschrieben werden kann.

3. Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs), die so formuliert sind, dass sie für den Konsumenten einen Nachteil darstellen, können angefochten werden.

4. Online Vertragsabschlüsse
Bei online Vertragsabschlüsse müssen die technischen Schritte offen gelegt werden, die zum Vertragsabschluss führen. Dies bedeutet in der Praxis vor allem, dass ganz klar ersichtlich sein muss, nach welchem Klick ein Vertrag oder eine Bestellung ausgelöst wird. Der Kunde soll die Bestellung aktiv herbeiführen und nicht passiv aus versehen auslösen.

5. Eingabefehler bei Formularen
Fehler bei verbindlichen Bestellungen sollen mit entsprechenden technischen Validierungsmassnahmen von Formularen verhindert werden.

6. Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme
Solche Geschäftsmodelle sind ab sofort in der Schweiz verboten und können mit dem neuen Gesetz auch juristisch angegangen werden.

Fazit
Es steht zwar nirgends geschrieben, dass eine Webseite einen Navigationspunkt Impressum haben muss, dennoch ist ein Betreiber auf der sichereren Seite, wenn seine Webseiten ein Impressum hat. Wir empfehlen Firmenname, Vorname und Name (Geschäftsführer), Postadresse, E-Mail Adresse, Kontakt zum Kundendienst (Telefonnummer, E-Mail, Anschrift), MwSt. Nummer. Üblicherweise werden im Impressum auch die beteiligten Personen aufgeführt, die zur Realisation der Webseite beigetragen haben. Bestellungen über Webseiten müssen ab sofort zwingend elektronisch bestätigt werden.

Autor: Matthias Gally, Dipl. Wirtschaftsinformatiker UniZH
Datum: 10.04.2012

 Gesetzesänderung vom 17. Juni 2011 (komplett)
Kompletter Gesetzestext über Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb